Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
- Bei Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z.B. Schrammen, Absplitterungen, Muschelausbrüche)
- Bei Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen;
- Bei Schäden die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht werden.
Gebäudeverglasungen:
- Glas- oder Kunststoffscheiben
- Profilbaugläser
- künstlerisch bearbeitete Gläser
- Blei- und Messingverglasungen mit künstlerischer Bearbeitung
- transparentes Glasmosaik
- Elektrolyt- oder Eloxalverglasungen
- Glas- oder Kunststoffscheiben von privat genutzten Gewächshäusern
- Garten- und Gerätehäuschen oder Schwimmhallen auf dem Versicherungsgrundstück
- Lichtkuppeln aus Kunststoff.
Mobiliarverglasungen
- Glasscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen
- Stand-, Wand- und Schrankspiegeln
- Glasplatten
- Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen
- Elektro- und Gasgeräten
- Glaskeramik-Kochflächen
- Aquarien / Terrarien
- künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -spiegel und -platten
- transparentes Glasmosaik.
Ausgenommen von der Versicherung sind:
- Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind
- Beleuchtungskörper, Hohlkörper, optische Gläser (z.B. Brillengläser) und Handspiegel.
- Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen
- durch Abnutzung
- Fabrikations- oder Verglasungsfehler
- Schäden durch Zerbrechen von Wandplatten, wenn sich diese unversehrt aus der Wand gelöst haben.